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Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung mit 1. Juli 2024

Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung mit 1. Juli 2024

Im Folgenden wird kurz und somit nicht vollständig auf die wichtigsten Biosicherheitsmaßnahmen eingegangen.

  • Wildschweinesichere Umzäunung
  • Haltungen, bei denen die Tiere Zugang ins Freie haben, müssen so abgesichert sein, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen von Wildschweinen, sowie ein direkter Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird.
  • Eine wildschweinesichere Einzäunung des Außenbereiches kann eine komplett geschlossene Wand oder eine doppelte Umzäunung sein.
  •  Die Schweinehaltung (sowohl der Stall als auch der Auslauf) muss mit Schildern mit dem Hinweis „Wertvoller Schweinebestand – Unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ gekennzeichnet sein (oder ähnlicher Wortlaut).
  • Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen besteht die Möglichkeit für die Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk.
  • Futter und Einstreu müssen vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden. Eine wildschweinesichere Lagerung wäre z.B. in Bigbags, Futterkammern oder Fässern mit Deckel.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/afrikanische-schweinepest.htm) und auf der Kommunikationsplattform Verbraucherinnengesundheit (https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/publikationen/sgk.html). Hier finden Sie unter anderem die Empfehlung zur wildschweinesicheren Umzäunung und das Handbuch zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen.


Mit 01.01.2023 traten einige Änderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (1.THVO) in Kraft. Die umfangreichsten und wohl bedeutendsten Änderungen betreffen den Punkt 2.11. der Anlage 5, die „Maßnahmen zur Reduktion des Schwanzkupierens und deren Dokumentation“.

Diese Änderungen treffen alle schweinehaltenden Betriebe, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine. Auch Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, sind hier mit Änderungen bezüglich Dokumentation und Meldungen konfrontiert.

Das Kupieren des Schwanzes ist nur dann erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig durchgeführt wird und der Eingriff zum Schutz anderer Schweine unerlässlich ist. Schweinehaltende Betriebe müssen ab 2023 die „Unerlässlichkeit“ des Schwanzkupierens für ihren Betrieb feststellen, erst dann darf weiter kupiert werden bzw. kupierte Tiere dürfen weiterhin gehalten werden. Zur Erklärung der Unerlässlichkeit sind zukünftig 3 Punkte wichtig:

  •  Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen
  •  Durchführung der Risikoanalyse
  •  Tierhaltererklärung

Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, müssen ebenfalls eine Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen durchführen sowie eine Tierhaltererklärung abgeben.

Die Tierhaltererklärung für ein bestimmtes Kalenderjahr beruht auf den Ergebnissen (Erhebung der Verletzungen; Risikoanalyse bei Betrieben mit kupierten Schweinen) des Vorjahres und kann frühestens am 1. Dezember ebendieses Vorjahres abgegeben werden.

Beispiel: Die Tierhaltererklärung für das Jahr 2024 basiert auf den Ergebnissen des Jahres 2023 und kann ab 1. Dezember 2023 abgegeben werden.

Bis zum 31.3. des Folgejahres hat die Tierhaltererklärung verpflichtend elektronisch im VIS vorzuliegen.

Die durchgeführte Risikoanalyse muss am Betrieb aufliegen. Beides (Tierhaltererklärung und Risikoanalyse) ist gegebenenfalls bei amtlichen Kontrollen vorzuzeigen.

Weitere Informationen, Anleitungen und Ausfüllhilfen sind auf folgende Webseiten zu finden:

 www.ringelschwanz.at (https://www.ringelschwanz.at/index.php)

 vis.statistik.at (https://vis.statistik.at/vis/schweine/antraege-bekanntgaben/tierhaltererklaerung)

 www.tierschutzkonform.at (https://www.tierschutzkonform.at/massnahmen-zur-reduktion-von-schwanzkupieren/)

BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL (Auszug aus der 1. Tierhaltungsverordnung):

Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden.

Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.

Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Die Materialien müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.

Ketten können als zusätzliche Beschäftigung bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden.

Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z.B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.

Hinweis: Diese Vorgaben gelten für alle Schweine (Mastschweine, Zuchtschweine, Eber, Ferkel) in allen Haltungsstufen.


Infoblatt_für_Schweinehaltung_Original_.pdf herunterladen (0.29 MB)

Tierhaltererklärung_und_Informationen_zum_Beschäftigungsmaterial_002_.pdf herunterladen (0.12 MB)

01.07.2024